Invospan von Grunow Systems · Bau und Handwerk

Die Abschlagsrechnung ist Ihre Rechnung. Die E‑Rechnung muss sie abbilden.

In Bau und Handwerk läuft der Beleg über Abschlag, Abschlag, Schlussrechnung — häufig ohne ausgewiesene Steuer, weil § 13b greift, und beim öffentlichen Auftraggeber zusätzlich mit Leitweg-ID. Genau diese drei Stellen entscheiden, ob eine E-Rechnung durchgeht. Wir setzen uns vor Ihre Bausoftware, statt sie abzulösen.

Die Rechtslage

§ 13b ist nicht ausgenommen.

In der Branche kursiert weiterhin, Umsätze nach § 13b UStG seien von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. Das war einmal in einem Entwurf so angelegt. Im BMF-Schreiben vom 15.10.2025 ist der betreffende Spiegelstrich mit dem Vermerk „- gestrichen -“ ausdrücklich entfernt worden; Randnummer 17 zählt die Pflicht stattdessen positiv auf:

„… über Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b UStG), wenn sowohl Leistender als auch Leistungsempfänger im Inland ansässig sind“
BMF v. 15.10.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/243, Rn. 17; wortgleich in Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 8 UStAE

Randnummer 17 räumt im selben Zug zwei weitere verbreitete Auswege ab: Die Pflicht gilt auch dann, wenn der Empfänger Kleinunternehmer, Land- oder Forstwirt ist oder ausschließlich steuerfrei tätig — und auch dann, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen erfasst sind. Der Satz „unser Auftraggeber ist doch Kleinunternehmer“ trägt nicht.

Unabhängig davon gilt seit dem 01.01.2025 die Empfangspflicht: Jedes inländische Unternehmen muss eine E-Rechnung entgegennehmen können, ohne Übergangsfrist. Das betrifft Sie heute, nicht erst zum nächsten Stichtag.

Das ist die technische und rechtliche Einordnung, wie wir sie den Quellen entnehmen — keine steuerliche Beratung. Ob § 13b in Ihrem konkreten Fall greift, entscheiden Sie mit Ihrem Steuerberater; wir bilden die Entscheidung ab, wir treffen sie nicht.

Der Belegweg

Vom Abschlag zur Schlussrechnung.

Vier Stellen, an denen ein Baubeleg anders läuft als eine gewöhnliche Rechnung. Alle vier sind gebaut und laufen seit dem 31.08.2026 im Betriebslauf mit.

01

Abschlagsrechnungen

Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 lässt ergänzende Angaben in einem Anhang zur E-Rechnung zu — sein eigenes Beispiel ist eine Aufschlüsselung in einer PDF-Datei. Was die Rechnung trägt, gehört dagegen in den strukturierten Teil. Wir führen deshalb die Summen strukturiert und legen die Aufstellung der Abschläge als rechnungsbegründende Unterlage (BG-24) bei.

02

Schlussrechnung mit Vorbeleg

Eine Schlussrechnung ohne Bezug auf die Abschlagsrechnung ist keine. Der Vorbeleg steht strukturiert im Feld BG-3, der bereits gezahlte Betrag im Summenblock. Beides prüfen wir, bevor der Beleg das Haus verlässt.

03

§ 13b ohne Steuerausweis

Kategorie AE, kein Steuerbetrag, dafür der Befreiungsgrund im Beleg — den die Norm hier zwingend verlangt. Fehlt er, weist der Empfänger die Rechnung ab. Wir setzen ihn konservativ: Was Ihr System nicht liefert, wird nicht geraten, sondern angehalten und Ihnen vorgelegt.

04

Öffentliche Auftraggeber

Tiefbau, Gebäudetechnik, Straßenbau: Wer an den Bund liefert, braucht die Leitweg-ID (BT-10) im Beleg. Wir prüfen ihr Format, bevor der Beleg abgeht. Seit dem 19.09.2025 ist die ZRE abgeschaltet; alleinige Bundesplattform ist die OZG-RE.

Die ehrliche Abgrenzung

Was wir nicht sind.

Diese Tabelle ist der Grund, warum Sie den anderen Antworten glauben können. Invospan ist eine E‑Rechnungs‑Schicht, keine Bausoftware.

Wenn Sie das brauchenDann ist das nicht unsere Aufgabe
Aufmaß, GAEB, LV-Kalkulation, Nachtragsverwaltung Das leistet Ihre Bausoftware, und sie soll es weiter tun. Wir lesen, was sie ohnehin ausgibt.
Die Entscheidung, ob § 13b greift Das ist eine steuerliche Beurteilung und gehört zu Ihrem Steuerberater. Wir bilden Ihre Entscheidung ab — sauber und nachvollziehbar.
Bauvertragsrecht, § 650g BGB, Sicherheitseinbehalte Ein Einbehalt ist eine Zahlungsfrage, keine Rechnungsfrage. Er steht in Ihrer Rechnung, wo Sie ihn hinschreiben; wir bewerten ihn nicht.
Peppol-Anbindung Nicht angebunden. Für die Pflicht ist sie auch nicht nötig — vorgeschrieben ist das Format, nicht der Weg. Wir liefern per Ordner, E-Mail und Upload.
Rechnungen ins Ausland nach dortigem Verfahren Deutschland. Nationale Meldeverfahren anderer Länder bilden wir nicht ab.
Ein neues Programm für Ihr Büro Dann sind wir falsch. Der ganze Zweck ist, dass in Ihrem Büro nichts anders bedient wird.
Die Gegenrichtung

Und die Rechnungen, die bei Ihnen ankommen.

Die Empfangspflicht gilt seit dem 01.01.2025, und der Generalunternehmer am anderen Ende schickt bereits strukturierte Belege. Eine eingehende E-Rechnung wirft drei Fragen auf, die vorher niemand stellen musste: Ist der Beleg formal überhaupt eine E-Rechnung? Wenn nicht — ist der Vorsteuerabzug berührt? Und was davon muss der Steuerberater sehen?

Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 unterscheidet dafür drei Fehlerklassen mit drei verschiedenen steuerlichen Folgen. Unsere Prüfstelle ordnet jeden Befund einer davon zu und macht daraus einen aufbewahrungsfähigen Bericht. Im Hybridformat gilt außerdem: das XML führt — ein abweichendes PDF daneben kann § 14c auslösen. Genau darauf sehen wir nach.

Sie können das an unserer eigenen Ausgabe nachprüfen, ohne mit uns zu sprechen: Der Konformitäts-Korpus enthält zehn Geschäftsvorfälle als fertige Belege — darunter Reverse Charge und die Schlussrechnung mit Abschlagsaufstellung — alle vom KoSIT-Referenzvalidator akzeptiert, mit Prüfsumme und Urteil je Datei. Ihre eigene Ausgangsrechnung prüfen Sie mit dem öffentlichen EN-16931-Validator.

Quellen, damit Sie es selbst nachschlagen können:

  • BMF-Schreiben vom 15.10.2025, III C 2 – S 7287-a/00019/007/243 — § 13b in Randnummer 17 (wortgleich in Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 8 UStAE), ergänzende Angaben im Anhang in Abschnitt 14.5 Abs. 15 UStAE in der dort geänderten Fassung — bundesfinanzministerium.de (33 Seiten, Volltext)
  • Die Termine: Empfangspflicht seit dem 01.01.2025 für alle inländischen Unternehmen, unabhängig von jeder Übergangsfrist des Ausstellers. Ausstellungspflicht ab dem 01.01.2027, wenn der Aussteller im Vorjahr über 800.000 € Gesamtumsatz hatte, ab dem 01.01.2028 für alle B2B-Umsätze. Kleinunternehmer nach § 19 UStG sind vom Versand dauerhaft befreit — empfangen müssen auch sie.
  • Abschaltung der ZRE zum 19.09.2025, alleinige Bundesplattform ist die OZG-RE — nachzulesen beim Betreiber der Plattform
  • Ihre eigene Bausoftware: Welche Felder sie ausgibt, steht in ihrer Exportbeschreibung. Das ist die einzige Quelle, die für Ihren Betrieb wirklich gilt.

Trägt das für Ihren Betrieb?

Nennen Sie uns, womit Sie heute Rechnungen schreiben, ob Sie öffentliche Auftraggeber beliefern und wie viele Belege im Monat anfallen. Sie erhalten innerhalb von 48 Stunden eine Einschätzung — und wenn Ihre Bausoftware die E-Rechnung selbst kann, steht das genauso in der Antwort.

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