GS-ZAHLUNG-UEBERWEISUNG
Bei der Zahlungsart … muss genau eine Kontoverbindung (BG-17) mit IBAN angegeben werden.
Geschäftsregelfehler nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025. Die Prüfung hält den Beleg an.
Folge
Umsatzsteuerlich in der Regel unbeachtlich; der Beleg bleibt eine E-Rechnung.
Was zu tun ist
Befund dokumentieren, Verarbeitung fortsetzen. Häufung beim Aussteller ansprechen.
Anmerkung zu dieser Regel
Eigene Plausibilitätsprüfung von Grunow Systems, nicht Teil der EN 16931.
Der öffentliche EN-16931-Validator meldet diese Regel zusammen mit allen anderen und ordnet jeden Befund genauso ein. Ohne Anmeldung; der Beleg wird im Arbeitsspeicher geprüft und danach verworfen. Eine Übersicht aller hinterlegten Regeln steht unter Prüfregeln.
Erklärung und Schwere stammen aus dem Prüfwerk selbst (En16931Validator.php, Leitweg.php und Hybrid.php, Engine 1.8.0, Stand 2026-09-03). Die Einordnung stammt aus der Zuordnungstabelle Fassung 4 vom 2026-09-03; Grundlage sind das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 und § 14 Abs. 4 UStG. Diese Zuordnung ist eine technische Einordnung mit Angabe der Fundstelle. Sie ist keine steuerliche oder rechtliche Beurteilung des Einzelfalls und ersetzt die Prüfung durch einen Steuerberater nicht.