GS-ANHANG-LEER

Die rechnungsbegründende Unterlage … (BG-24) enthält weder eine eingebettete Datei (BT-125) noch einen Verweis (BT-124). Ein Anhang, der auf nichts zeigt, erfüllt die Anforderung des BMF-Schreibens vom 15.10.2025 nicht: Der strukturierte Teil muss auf die Unterlage verweisen können.

Geschäftsregelfehler nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025. Die Prüfung hält den Beleg an.

Folge

Umsatzsteuerlich in der Regel unbeachtlich; der Beleg bleibt eine E-Rechnung.

Was zu tun ist

Befund dokumentieren, Verarbeitung fortsetzen. Häufung beim Aussteller ansprechen.

Anmerkung zu dieser Regel

Der Anhang traegt weder eine eingebettete Datei noch einen Verweis. Er zeigt auf nichts.

Der öffentliche EN-16931-Validator meldet diese Regel zusammen mit allen anderen und ordnet jeden Befund genauso ein. Ohne Anmeldung; der Beleg wird im Arbeitsspeicher geprüft und danach verworfen. Eine Übersicht aller hinterlegten Regeln steht unter Prüfregeln.

Erklärung und Schwere stammen aus dem Prüfwerk selbst (En16931Validator.php, Leitweg.php und Hybrid.php, Engine 1.10.1, Stand 2026-09-10). Die Einordnung stammt aus der Zuordnungstabelle Fassung 4 vom 2026-09-03; Grundlage sind das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 und § 14 Abs. 4 UStG. Diese Zuordnung ist eine technische Einordnung mit Angabe der Fundstelle. Sie ist keine steuerliche oder rechtliche Beurteilung des Einzelfalls und ersetzt die Prüfung durch einen Steuerberater nicht.